AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen All Seasons 4.0 Self Storage

1. Geltungsbereich und Definition

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „AGB“) gelten für alle Verträge über die Anmietungen von Lagerraum mit der All Seasons OpCo GP GmbH, (nachfolgend bezeichnet als „All Seasons“), Geschäftsführer Herr Sebastian Cavé und Herr Tobias Fröhlich, Gerhard-Stalling-Str. 66, 26135 Oldenburg, Deutschland, Tel. (+49) 44 1 / 390 24 60, Fax (+49) 44 1 / 390 24 61 9, E-Mail: info@allstorage.de, und Ihnen als Kunden (nachfolgend bezeichnet als „Mieter“), geschlossen werden. Zudem gelten diese AGB auch gegenüber sonstigen Geschäftspartnern der All Seasons, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht zwingend ein Vertragsverhältnis mit der All Seasons voraussetzen. Die AGB gelten für sämtliche Verträge, die im Rahmen der Online-Angebote auf www.allstorage.de der All Seasons, durch E-Mail, Online-Formular, Fax, etc. oder direkt in den Geschäftsräumen zustande kommen, soweit sich aus einer gesondert zwischen der Parteien vereinbarten Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt.

(2) Der Mietvertrag einschließlich dieser AGB (nachfolgend bezeichnet als „Mietvertrag“), gilt für alle Gegenstände (nachfolgend bezeichnet als „Gegenstände“), die in den Lagereinrichtungen von All Seasons (nachfolgend bezeichnet als „Lagerbox“), gelagert oder platziert werden.

(3) Die Lagerbox kann ein geschlossener Lagerraum im Gebäude von All Seasons sein, eine umzäunte Freifläche oder ein abgeschlossenes Außengebäude. Die Auswahl der Lagerbox erfolgt nach Verfügbarkeit durch den Mieter.

(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(5) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende AGB des Mieters werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn All Seasons ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Die AGB gelten in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

(6) All Seasons behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Mieter mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Mieter nicht innerhalb dieser Frist von zwei Monaten (beginnend nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung) schriftlich oder per E-Mail widerspricht und All Seasons den Mieter auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Bei unentgeltlich bereitgestellten Leistungen ist All Seasons jederzeit berechtigt, die AGB zu ändern, aufzuheben oder durch andere AGB zu ersetzen sowie neue Leistungen unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen.

(6) Bei der Nutzung der Online-Formulare hat der Auftraggeber die Möglichkeit, diese AGB im Einzelfall durch das aktive Setzen eines Häkchens in der Checkbox ausdrücklich zu akzeptieren oder abzulehnen. Ist der Auftraggeber mit der Einbeziehung dieser AGB nicht einverstanden, kommt auch kein Vertrag zustande.

2. Vertragsgegenstand

(1) Der Vertragsgegenstand ist ein Mietvertrag über die Lagerung von Gegenständen in Lagerboxen gemäß dieser AGB und des jeweiligen Mietvertrages. Die Einzelheiten werden bei dem jeweiligen Produkt erläutert. All Seasons tritt nicht als Lagerverwalter, Wächter oder Verwahrer für das Mietobjekt oder die eingebrachten Gegenstände im Mietobjekt auf.

(2) Die Angaben des Mieters im Mietvertrag müssen wahr, vollständig und aktuell sein. Bei Abschluss des Mietvertrages garantiert der Mieter, dass er alleiniger rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der eingebrachten Gegenstände ist. Auf Verlangen von All Seasons muss der Mieter zum Nachweis seiner Eigentümereigenschaft geeignete Dokumente in deutscher Sprache vorlegen.

(3) Der Mieter hält All Seasons schadlos gegenüber allen Ansprüchen oder Kosten bzw. Handlungen oder Verfahren in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände vonseiten Dritter, einschließlich Streitigkeiten bezüglich Eigentums- und / oder Besitzrechten.

3. Vertragsschluss

(1) Die Darstellung auf der Webseite von All Seasons stellt kein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Allein durch eine Anfrage an All Seasons (per Online-Formular, E-Mail, Telefax, Telefon oder auf sonstige Weise) kommt kein Vertrag zustande. Diese Anfrage stellt lediglich ein Angebot zum Vertragsabschluss dar. Ein Mietvertrag kommt erst dadurch zustande, dass All Seasons das Angebot für diesen Mietvertrag annimmt. All Seasons nimmt das Vertragsangebot an, indem der Vertrag ausdrücklich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen wird.

(2) All Seasons behält sich vor, Vertragsangebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder Anfragen nicht zu beantworten.

4. Nutzung der Lagerboxen und Einlagerung von Gegenständen

(1) Jede Lagerbox ist mit einem Verriegelungssystem gesichert und verfügt über ein individuelles Sicherheitsschloss. All Seasons übergibt alle Schlüssel an den Mieter und hat keine Schlüssel für den Zugang zur Lagerbox, sofern vertraglich nichts anderes geregelt wurde. Der Mieter trägt die Verantwortung für die korrekte Verriegelung des Mietobjektes mittels individuellem Zylinderschloss. Der Einbau eines zweiten Schlosses ist nicht erlaubt.

(2) Der Mieter darf die jeweilige Lagerbox nur so nutzen, dass in den Lagereinrichtungen auf dem Betriebsgelände von All Seasons und in den Lagerboxen keine Schäden entstehen können. Andere Mieter von All Seasons dürfen durch die Nutzung des Mieters nicht gestört oder belästigt werden. Dies gilt insbesondere für Störungen durch Lärm, Staub, Geruch oder Verdunstungen in jeder Form.

(3) Dem Mieter ist die Nutzung der Lagerbox als Büro, zu Wohnzwecken, als Geschäftsadresse, für Lagerverkäufe sowie für genehmigungspflichtige Tätigkeiten nicht gestattet. Bauliche Veränderungen in der Lagerbox und Befestigungen an Fußböden, Wänden oder Decken dürfen nicht erfolgen.

(4) Der Mieter nutzt die Lagerbox nur so, dass aus seiner Nutzung keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter von All Seasons oder Dritter entstehen. Der Anschluss und die Nutzung von elektrischen oder gasbetriebenen Geräten sind dem Mieter nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, die Lagerbox in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu halten. Das Saugen, Wischen und Fegen der Lagerbox ist untersagt. Alle gemeinschaftlichen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.

(5) Die Lagerboxen dürfen nur vertragsgemäß für zugelassene Gegenstände genutzt werden.

(6) Die Einlagerung der folgenden Gegenstände ist ausnahmslos untersagt:

  • Waffen, Sprengstoff, Feuerwerkskörper und Munition
  • geschmuggelte oder gestohlene Gegenstände
  • Suchtstoffe
  • Abfallstoffe
  • Chemikalien
  • Ätzende, radioaktive, toxische, leicht entflammbare oder biologische Wirkstoffe
  • Gasflaschen oder jede anderen Druckgase
  • Sondermüll und Batterien, gleich welcher Art
  • verderbliche Gegenstände, die für Ungezieferbefall geeignet sind
  • Wertgegenständen wie Bargeld, Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere,
  • Schmucksachen und Juwelen
  • Kraftfahrzeug- und/oder Motorradwracks
  • Edelmetall, Briefmarken, Münzen und Medaillen
  • Pelzwaren, Kunstobjekte, Sammlerstücke oder unersetzliche Objekte
  • Gegenstände, die Rauch, Geruch oder Duft absondern
  • Lebewesen, Pilze und Pflanzen

(7) Die Einlagerung von (Oldtimer-) Kraftwagen oder Motorrädern, die keine Wracks sind, ist erlaubt unter der Voraussetzung, dass unter dem Wagen und/oder Motorrad ein von All Seasons genehmigter Behälter bzw. Matte platziert wird, um die Umgebung vor möglichen Verunreinigungen durch ÖL und Schmierstoffe zu schützen. Die Menge an Kraftstoff im Tank muss auf ein Minimum beschränkt sein. Die Kraftfahrzeuge benötigen darüber hinaus einen ausreichenden Versicherungsschutz, der vom Mieter jederzeit gewährleistet werden muss, da Wagen und Motorräder nicht unter die Warenversicherung des Mieters fallen. Auf Verlangen von All Seasons ist der Versicherungsschutz durch geeignete Dokumente in deutscher Sprache nachzuweisen.

(8) Die Gegenstände in der Lagerbox müssen stets sicher und stabil gestapelt werden und ohne das sie Druck auf die Wände ausüben. All Seasons ist nicht verantwortlich und frei jeder Haftung für Verletzungen oder Schäden, die durch oder an eingelagerten Gegenständen entstehen.

(9) Der Mieter ist verpflichtet, seine Begleitpersonen und die von ihm zum Zugang seiner Lagerbox autorisierten Dritten auf alle Nutzungsbestimmungen von All Seasons hinzuweisen und zu deren Einhaltung zu verpflichten. Sollte durch einen Fehlgebrauch oder einen Missbrauch durch den Mieter, durch eine Begleitperson oder eine vom Mieter zum Zutritt autorisierter Dritter einen Fehlalarm von Rauch-, Feuer- oder Brandmeldern ausgelöst werden, muss der Mieter die All Seasons dadurch entstandenen Kosten und Schäden ersetzen.

5. Untervermietung durch den Mieter

Eine Untervermietung der angemieteten Lagerbox durch den Mieter ist nicht gestattet.

6. Zugang zum Betriebsgelände und zur Lagerbox durch den Mieter

(1) Bei An- und Abfahrt zum Betriebsgelände und auf dem Betriebsgelände muss der Mieter die Straßenverkehrsordnung beachten. Die Schrittgeschwindigkeit darf nicht überschritten werden. Dritte dürfen nicht behindert werden. Das Anfahren auf der jeweiligen Einfahrtseite ist ausschließlich zum Ein- und Ausladen der einzulagernden Gegenstände erlaubt. Das Parken ist nicht auf den vermieteten Parkplätzen gestattet. Diese sind entsprechend beschildert.

(2) Der Zugang zum Betriebsgelände und den Lagerboxen erfolgt mittels elektronischer Zugangsapparate. Der Mieter erhält einen persönlichen Zugangscode zum Betreten des All Seasons Betriebsgeländes. Dadurch ist dem Mieter ein ständiger Zugang zu der von ihm gemieteten Lagerbox möglich. All Seasons haftet nicht, wenn dem Mieter durch einen technische Fehler der Zutritt zum Betriebsgelände verwehrt wird, es sei denn, der technische Fehler wurde von All Seasons oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

(3) Das Büro von All Seasons ist von Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. All Seasons kann die bei Vertragsabschluss geltenden Öffnungszeiten für das Büro ändern, wenn die Änderung mindestens mit einer Frist von einer Woche durch Aushang im Büro bekannt gemacht worden ist. Die Nutzung der Lagerbox wird durch eine Änderung der Büroöffnungszeiten nicht beeinträchtigt und ist dem Mieter daher grundsätzlich zumutbar.

(4) Dem Mieter persönlich, zwei Begleitpersonen und zwei weiteren Personen, die im Mietvertrag oder durch eine im Büro von All Seasons hinterlegte, schriftliche Vollmacht autorisiert sind, ist der Zugang zum Betriebsgelände und den Lagerboxen erlaubt. Auf Verlangen von All Seasons sind geeignete Legitimationspapiere in deutscher Sprache vorzulegen. Personen, die diese nicht vorweisen können, kann All Seasons den Zutritt zum Betriebsgelände verweigern. Diese Regelung kann schriftlich zwischen den Vertragsparteien geändert werden.

(5) Soll eine durch den Mieter autorisierte Person nicht mehr zugangsberechtigt sein, muss der Mieter All Seasons den Widerruf der Vollmacht schriftlich mitteilen. Der Mieter muss die an diesen Dritten ausgehändigten Schlüssel für die Lagerbox selbst zurückfordern.

(6) Der Mieter muss seine Lagerbox nach jedem Zutritt wieder verschließen. Der Mieter muss kontrollieren, ob alle von ihm genutzten Türen und Tore nach dem Betreten oder Verlassen wieder sicher verschlossen sind.

(7) Der Mieter muss durch ihn verursachte Verunreinigungen und Abfall in der Lagerbox und auf dem Betriebsgelände von All Seasons unverzüglich beseitigen.

(8) Sofern All Seasons für einen Mieter Paketsendungen annehmen soll, so ist hierüber ein gesonderter Vertrag zu schließen.

7. Zugang zu Lagerboxen durch All Seasons und durch Dritte

(1) All Seasons und seine Mitarbeiter betreten die Lagerbox grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung durch den Mieter. All Seasons wird den Kunden auffordern, die Gegenstände in seiner Lagerbox innerhalb einer angemessenen Zeit in eine andere Lagerbox zu räumen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, dann ist All Seasons berechtigt, sich Zugang zur Lagerbox zu verschaffen und die Gegenstände selbst mit aller Sorgfalt, aber auf Risiko des Mieters in eine andere Lagerbox zu räumen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, All Seasons die Möglichkeit zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und der Renovierung am Mietobjekt zu gewähren und der Mieter ist weder berechtigt, den Mietzins oder sonstige Zahlungsverpflichtungen zu reduzieren, den Mietvertrag insgesamt oder in Teilen aufzulösen, noch hat er Ansprüche für Schäden, die aus solchen Instandhaltungsmaßnahmen oder einer Renovierung resultieren.

(3) Die von All Seasons vorgenommenen Renovierungs- und/oder Instandhaltungsmaßnahmen stellen kein Versäumnis von All Seasons dar. Dies gilt auch dann, wenn solche Renovierungs- und/oder Instandhaltungsarbeiten (zeitweilig) den Mieter an der Nutzung der Lagerbox hindern oder beschränken oder einen Zugang von All Seasons zur Lagerbox erforderlich machen.

(4) In Notfällen sind All Seasons und von All Seasons beauftragte Dritte berechtigt, die Lagerbox ohne diese Genehmigung zu betreten und ohne den Mieter darüber zu informieren. Falls erforderlich, kann der Zugang mit Gewalt erfolgen. Notfälle beinhalten jegliche Instandhaltung, Reparaturen, Sanierung, Neueinteilung und Renovierungen und das Eintreten jedweder Situation, die einen umgehenden Zugang erfordert, einschließlich der Installation zusätzlicher Einrichtungen.

(5) Im Falle von Schäden an Dritte oder am Eigentum von All Seasons hat All Seasons jederzeit das Recht, Reparaturen durch Dritte auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen. Der Kunde erklärt sich mit der Zahlung solcher Rechnungen für Reparaturen innerhalb von sieben Tagen nach Versand der Rechnung durch All Seasons einverstanden.

(6) All Seasons ist nicht verpflichtet, das Zugangsrecht von Personen zur Lagerbox zu kontrollieren, einschließlich jenes von jeder Art von lokaler, nationaler, regulierender oder strafrechtlicher Institution oder Behörde. All Seasons übernimmt keine Haftung für die Gewährung von Zugang Dritter zur Lagerbox. Darüber hinaus ist All Seasons für den Fall, dass lokale, nationale, regulierende oder strafrechtliche Institutionen Zugang zur Lagerbox fordern, berechtigt sich selbst und den Behörden zu jedem Zeitpunkt Zugang zur Lagerbox zu verschaffen.

8. Schadensersatz

(1) Verstößt der Mieter gegen diese AGB und / oder den Mietvertrag, so ist der Mieter All Seasons für alle daraus resultieren Schaden zum Schadenersatz verpflichtet. All Seasons ist nicht verpflichtet, die Gegenstände vor Einlagerung auf Übereinstimmung mit den Bedingungen des Mietvertrages zu kontrollieren oder zu überprüfen.

(2) Der Mieter haftet persönlich und unbeschränkt für alle Verpflichtungen und Forderungen aus diesen AGB und dem Mietvertrag. Sollte es sich bei dem Mieter um eine GmbH handeln, so haftet der unterzeichnende Geschäftsführer unbeschränkt persönlich neben der GmbH für alle Verpflichtungen und Forderungen aus diesen AGB und dem Mietvertrag. Das Gleiche gilt für die GmbH & Co. KG, für den unterzeichnenden Geschäftsführer der Komplementär GmbH. Dieser übernimmt die selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage.

(3) Falls der Mieter mutmaßlich gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt, hat All Seasons das Recht, aber nicht die Pflicht, die zuständigen Behörden zu informieren und diesen zu Kontrollzwecken Zugang zur Lagerbox zu gewähren. Alle dadurch entstehenden Kosten sind vom Mieter zu tragen. All Seasons kann, ist aber nicht verpflichtet, den Mieter hierüber in Kenntnis zu setzen.

9. Dauer und Beendigung des Mietvertrages

(1) Es wird ein Mietvertrag von unbestimmter Dauer abgeschlossen. Die Mindestmietzeit beträgt einen Monat.

(2) Der Mietvertrag kann mit einer Frist von einer Woche von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden.

(3) All Seasons hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere:

  • wenn sich der Mieter mit der Zahlung von zwei aufeinander fallenden Monatsmieten in

Verzug befindet;

  • wenn sich der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Zahlung der Monatsmiete in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Monatsmiete für zwei Monate erreicht;
  • wenn der Mieter trotz vorheriger Abmahnung gegen vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere wiederholt in Zahlungsverzug gerät;
  • wenn der Mieter trotz Abmahnung gegen die vorstehenden Nutzung- und Zugangsregelungen verstößt. Einer Abmahnung bedarf es jedoch nicht, wenn der Mieter gegen gesetzliche oder zwingende behördliche Bestimmungen verstößt.
  • wenn der Mieter trotz Abmahnung wiederholt bezüglich sämtlicher möglicher Forderungen aus diesem Mietvertrag in Verzug gerät, insbesondere auch der Verzug bezüglich einmaliger Zahlungen;
  • wenn der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder gegen ihn ein Haftbefehl ergangen ist;
  • wenn die Insolvenz über das Vermögen des Mieters eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde;

(4) Der Mieter ist verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Lagerbox unverzüglich zu räumen, sämtliche Gegenstände zu entfernen, die Lagerbox zu reinigen und eventuell von ihm verursachte Schäden sind fachgerecht zu beseitigen. Über eventuell durch den Mieter entstandene Schäden ist All Seasons unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(5) Holt der Mieter seine in der Lagerbox befindlichen Gegenstände nicht spätestens 7 Tage nach Beendigung des Mietvertrages ab, so kann All Seasons seine Rechte nach Ziffer 10 der AGB ausüben, einschließlich des Rechts die Gegenstände zu verkaufen oder zu entsorgen. Der Mieter haftet für alle All Seasons im Zusammenhang mit dem Inkasso und der Durchsetzung des Mietvertrages entstehenden Kosten.

(6) Der Vertrag für zusätzliche Dienstleistungen ist mit dem Mietvertrag gekoppelt und kann mit einer Frist von einer Woche teilgekündigt werden.

(7) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis als verlängert und muss bei Bedarf erneut gekündigt werden.

10. Zurückgelassenes Lagergut

(1) All Seasons wird Gegenständen, die der Mieter nach Ablauf der Mietzeit in der Lagerbox zurückgelassen hat, zunächst verwahren und bezüglich der Verwahrung der zurückgelassenen Gegenstände nach Ablauf der Mietzeit für diejenige Sorgfalt einstehen, welche All Seasons in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. All Seasons haftet daher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu versichern. Eine Verwahrung findet nicht statt bezüglich solcher Gegenstände, die geeignet sind, die Mietsache oder das Lagergut andere Mieter zu schädigen (z.B. unhygienische oder verdorbene Gegenstände). Diese werden von All Seasons unmittelbar entsorgt. Die Kosten der Entsorgung trägt der Mieter.

(2) All Seasons ist nach Ablauf der Mietzeit auch gestattet, die Gegenstände auf Kosten des Mieters an anderer Stelle einzulagern. Macht All Seasons hiervon Gebrauch, so beschränkt sich die Verantwortlichkeit auf die sorgfältige Auswahl des Verwahrers (Hinterlegung bei einem Dritten nach § 691 S. 2 BGB). Die Kosten der Umlagerung trägt der Mieter.

(3) All Seasons ist 1 Monat nach Ablauf der Mietzeit zur Verwertung des Lagergutes berechtigt, wenn der Mieter mit fälligen Zahlungen auf die durch diesen Vertrag entstehenden Forderungen in Verzug ist. Die Verwertung wird All Seasons dem Mieter mit einer Frist von 1 weiteren Monat schriftlich androhen.

(4) All Seasons ist berechtigt, nach Ablauf der in der Androhung gesetzten Frist das Lagergut durch freihändigen Verkauf im eigenen Namen oder im Namen des Mieters nach Möglichkeit unter Rücksichtnahme auf die Belange des Mieters zu veräußern. Ist ein Verkauf des Lagergutes nicht möglich, ist All Seasons berechtigt, dieses auf Kosten des Mieters zu entsorgen.

(5) Nach Verwertung des Lagergutes und Abführung der Umsatzsteuer wird All Seasons den Erlös zur Abdeckung der durch diesen Vertrag und die Verwertung entstehenden Ansprüche verwenden.

(6) Einen etwa verbleibenden Überschuss hat All Seasons dem Mieter unverzüglich auszuzahlen, soweit er nicht Dritten zusteht. Unterliegt der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer, wird All Seasons eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung des Lagerguts gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht.

(7) Nach Befriedigung aller gesicherten Forderungen gegen den Mieter ist All Seasons verpflichtet, das Lagergut an den Mieter zurückzugeben sowie einen etwaigen Übererlös aus der Verwertung herauszugeben. Ist ein Dritter berechtigt, die Eigentumsübertragung an sich zu verlangen, wird All Seasons das Lagergut diesem Dritten übertragen; dasselbe gilt hinsichtlich des Erlöses.

11. Mietzins, Kaution, Aufrechnung und Abtretung

(1) Mit dem vereinbarten Mietzins sind Betriebs- und Nebenkosten abgegolten. Zum vereinbarten Mietzins kommt die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

(2) Der Vermieter ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen das Mietentgelt jederzeit ohne Angabe von Gründen, zumindest um den jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindexes zu erhöhen.

(3) All Seasons kann vom Mieter eine Kaution in Höhe einer Monatsmiete verlangen. All Seasons kann sich für fällige Ansprüche gegen den Mieter während der Dauer des Mietvertrages aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kautionssumme auf den vereinbarten Betrag unverzüglich aufzufüllen.

(4) Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.

(5) Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach Vertragsende durch Überweisung. Eine Barauszahlung kann der Mieter weder für die Kaution noch für überzahlten Mietzins verlangen.

(6) Zur Aufrechnung von Forderungen ist der Mieter nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, mit denen er aufrechnen möchten, Gegenansprüche aus demselben Vertrag betreffen, rechtskräftig festgestellt, von All Seasons anerkannt oder unstrittig sind.

(7) Rechnungsforderungen können von All Seasons an Dritte abgetreten werden, insbesondere zu Refinanzierungszwecken sowie zu Zwecken vereinfachter Forderungsabwicklung. All Seasons weist darauf hin, dass im Abtretungsfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die für eine Abtretung sowie die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen an den Dritten übermitteln werden.

12. Rechnung, Zahlungsfälligkeit und Zahlungsverzug

(1) Der Mietzins wird jeweils monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.

(2) All Seasons fakturiert den monatlichen Mietzins in elektronischer Form und nutzt dafür die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse. Auf Wunsch kann eine Rechnung in Papierform erstellt werden. Der Mieter ist mit E-Mail als ordnungsgemäßer und ausreichender Kommunikationsmethode zwischen Mieter und All Seasons für alle Zwecke einverstanden. Der Ausdruck der Rechnung in Papierform ist pauschal mit 2,50 € zu vergüten.

(3) Der Zugang zur Lagerbox kann bei Verzug des Mieters verwehrt werden.

(4) Bei eingehenden Zahlungen des Mieters ist All Seasons berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere, offene Rechnungen anzurechnen, auch wenn der Mieter eine andere Tilgungsbestimmung trifft. Sind bereits Kosten und Verzugszinsen entstanden, ist All Seasons berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Verzugszinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Diese Tilgungsreihenfolge ist für beide Parteien verbindlich.

(5) Der Mieter kommt in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet. Gemäß § 286 Abs. 2 und 3 BGB kommt der Mieter in bestimmten Fällen auch ohne Mahnung in Verzug, etwa wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB), der Mieter die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder wenn der Mieter einer Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet (§ 286 Abs. 3 BGB). Inkassokosten nach einer nicht ausführbaren Lastschrift sind grundsätzlich durch den Kunden aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu ersetzen, auch wenn All Seasons keine Eigenmahnung versandt hat. Ab Eintritt des Zahlungsverzugs berechnet All Seasons Mahngebühren und Verzugszinsen. All Seasons weist darauf hin, dass der Mieter sich nach Fristablauf in Verzug befinden und All Seasons die Forderung in einem gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen, an ein Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt übergeben kann. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten gehen zulasten des Mieters. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

13. Pfandrecht

(1) Der Mieter bestätigt, dass er rechtmäßiger Eigentümer und/oder rechtmäßiger Besitzer der eingelagerten Gegenstände ist.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, All Seasons unverzüglich zu unterrichten, wenn die eingebrachten Sachen von Dritten gepfändet werden. Soweit All Seasons das Vermieterpfandrecht ausübt, ist er berechtigt, eine Aufstellung der im Mietobjekt eingelagerten Gegenstände zu fertigen.

(3) Der Mieter und All Seasons sind sich darüber einig, dass All Seasons wegen sämtlicher Forderungen aus dem Mietvertrag, mit deren Ausgleich sich der Mieter in Verzug befindet, ein Pfandrecht an den in den Lagerboxen befindlichen Gegenständen erwirbt, an denen All Seasons Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die All Seasons aus der Geschäftsverbindung gegen den Mieter zustehen.

(4) Das Pfandrecht steht All Seasons bereits während des Mietverhältnisses zu, soweit es zur Abdeckung einer fälligen Forderung gegen den Mieter von All Seasons erforderlich ist.

(5) Macht All Seasons von seinem Pfandrecht Gebrauch, ist der Mieter verpflichtet, All Seasons schriftlich Auskunft über die eingelagerten, in seinem Eigentum stehenden Gegenstände zu erteilen und auf Aufforderung von All Seasons die in der Lagerbox eingelagerten Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben.

(6) Macht All Seasons vom Vermieterpfandrecht Gebrauch und beginnt der Mieter, die eingelagerten Gegenstände aus der Lagerbox zu entfernen, ist All Seasons berechtigt, der Entfernung zu widersprechen und durch geeignete Maßnahmen, die dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände in Besitz nehmen.

(7) Macht All Seasons vom Vermieterpfandrecht Gebrauch werden die Pfandgegenstände zunächst verwahrt und bezüglich der Verwahrung hat All Seasons für diejenige Sorgfalt einstehen, welche All Seasons in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. All Seasons haftet daher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und ist nicht verpflichtet, die Pfandgegenstände zu versichern. Eine Verwahrung findet nicht statt bezüglich solcher Pfandgegenstände, die geeignet sind, die Mietsache oder das Lagergut andere Mieter zu schädigen (z. B. unhygienische oder verdorbene Gegenstände). Diese werden von All Seasons unmittelbar entsorgt. Die Kosten der Entsorgung trägt der Mieter. Muss All Seasons zum Gebrauch des Vermieterpfandrechts zunächst die Lagerbox des Mieters öffnen lassen und im Anschluss das Schloss an der Lagerbox austauschen, muss der Kunde in diesem Fall eine Gebühr von pauschal 90,00 € zahlen. Die Schadenersatzzahlung ist unverzüglich und in bar zu leisten.

(8) All Seasons ist auch gestattet, die Pfandgegenstände auf Kosten des Mieters an anderer Stelle einzulagern. Macht All Seasons hiervon Gebrauch, so beschränkt sich die Verantwortlichkeit auf die sorgfältige Auswahl des Verwahrers (Hinterlegung bei einem Dritten nach § 691 S. 2 BGB). Die Kosten der Umlagerung trägt der Mieter.

(9) All Seasons ist 1 Monat nach Entstehung des Verwertungsrechts zur Verwertung des Lagergutes berechtigt, wenn der Mieter mit fälligen Zahlungen auf die durch diesen Vertrag entstehenden Forderungen in Verzug ist. Die Verwertung wird All Seasons dem Mieter mit einer Frist von 1 weiteren Monat schriftlich androhen.

(10) All Seasons ist berechtigt, nach Ablauf der in der Androhung gesetzten Frist das Lagergut durch freihändigen Verkauf im eigenen Namen oder im Namen des Mieters unter tunlichster Rücksichtnahme auf die Belange des Mieters zu veräußern. Ist ein Verkauf des Lagergutes nicht möglich, ist All Seasons berechtigt, dieses auf Kosten des Mieters zu entsorgen.

(11) Einen etwa verbleibenden Überschuss hat All Seasons dem Mieter unverzüglich auszuzahlen, soweit er nicht Dritten zusteht. Unterliegt der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer, wird All Seasons eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung des Lagerguts gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht.

(12) Überschießende Erlöse werden an den Mieter ausgezahlt (oder an mögliche Insolvenzverwalter für den Fall einer Insolvenz des Mieters). Kommt der Mieter einer schriftlichen Aufforderung von All Seasons nicht innerhalb von einem Monat nach, sich die überschießenden Erlöse auszahlen oder einziehen zu lassen, dann verbleiben diese Erlöse bei All Seasons.

14. Sicherheitshinweise

(1) In der Lagerbox und auf dem gesamten Betriebsgelände von All Seasons gilt ein Rauchverbot!

(2) Dem Mieter ist es, insbesondere aus Brandschutzgründen, nicht gestattet außerhalb der gemieteten Lagerbox, insbesondere in den Gängen sowie auf dem Betriebsgelände, Gegenstände, auch nur vorübergehend, abzustellen oder zu lagern. Alle gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.

(3) Dem Mieter ist es seitens All-Seasons nicht gestattet, innerhalb oder außerhalb der Lagereinrichtung einem anderen Mieter/Fahrzeug durch Zugänge zu folgen, ohne dass der persönliche Zugangscode eingegeben wird.

(4) Wenn der Mieter Dritten Zugang zum Mietobjekt gewähren möchte, kann der Mieter zu diesem Zweck seinen speziellen Zugangscode an sorgfältig ausgewählte Dritte weitergeben. Der Mieter ist für Dritte verantwortlich, für die ein zusätzlicher Zugangscode ausgegeben wurde. Sollte ein Mieter den persönlichen Zugangscode vergessen, dann kann beim Lagerzentrumspersonal von All Seasons ein neuer Code beantragt werden. Aus Sicherheitsgründen werden persönliche Codes nicht per Telefon, E-Mail oder SMS übermittelt.

(5) Jeder Mieter muss sich bereits bei Vertragsabschluss über allen Notfall-, Sicherheits- und Brandverhaltensregeln sowie den Fluchtwegen und Notausgängen informieren. Aufzüge sind keine Fluchtwege. Im gesamten Gebäude befinden sich gekennzeichnete Notausgänge, die einen sicheren Fluchtweg vorgeben. Ein Mieter darf diese gekennzeichneten Notausgänge nie blockieren und ständig frei zugänglich halten. Notausgänge sind grundsätzlich nur im Notfall (z. B. Brand oder Stromausfall) zu nutzen. Bei Missbrauch ist der Mieter verpflichtet, alle durch die Missbrauchshandlung entstehenden Kosten und Schäden an All Seasons zu erstatten.

(6) Für die Nutzung von Handwagen, Hubwagen, Sackkarren oder sonstiger Ausrüstung, die von All Seasons zur Verfügung gestellt werden, trägt der Mieter das alleinige Risiko. Der Mieter muss sicherstellen, dass keines dieser Geräte von Kindern betrieben oder genutzt wird. Kinder müssen stets in allen Bereichen der Lagereinrichtung beaufsichtigt werden. Die Lagerung eines von All Seasons zur Verfügung gestellten Handwagens in der Lagerbox ist dem Mieter untersagt. Der Mieter darf Gegenstände nicht in der Form transportieren, dass die maximale Tragfähigkeit des Bodens des Handwagens überschritten wird. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Vorgaben eingehalten werden und muss sich über die maximale Tragfähigkeit bei All Seasons im Büro informieren. Die Nutzung von Handwagen, Motorfahrzeugen, Hebewerken oder sonstiger Ausrüstung, die von All Seasons zur Verfügung gestellt werden, ist ausschließlich auf dem Betriebsgelände von All Seasons gestattet.

(7) All Seasons stellt dem Kunden eine Kundentoilette zur Verfügung. Dem Kunden steht bei Sperrung der Kundentoilette gleich aus welchem Grund kein Recht auf Toilettenbenutzung zu. All Seasons ist nicht verpflichtet eine Kundentoilette zur Verfügung zu stellen. Sanitäranlagen für Mitarbeiter sind dem Kunden nur gemäß § 323 c StGB zugänglich zu machen.

15. Haustiere

Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet.

16. Schlüssel

(1) All Seasons stellt dem Mieter drei Schlüssel zur Verwendung mit dem Schloss einer Lagerbox (Singleschließung) oder vier Schlüssel zur Verwendung mit zwei Schlössern zweier Lagerboxen (Paarschließung) zur Verfügung. Dem Mieter ist es nicht gestattet, zusätzlichen Schlüssel (z. B. Ersatzschlüssel, Kopie, Nachschlüssel) anfertigen oder anfertigen zu lassen. All Seasons behält keine zusätzlichen Schlüssel für die Schlösser im Besitz, es sei denn etwas anderes wird vertraglich vereinbart.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, Schlüssel jederzeit vor Verlust, Diebstahl und unberechtigtem Gebrauch zu schützen und darf Schlüssel nicht an Dritte weitergeben.

(3) Sollte der Mieter einen Schlüssel verlieren, muss der Mieter All Seasons dies umgehend schriftlich mitteilen. All Seasons wird in diesem Fall das Schloss an der Lagerbox austauschen, dem Mieter während der Bürozeiten drei neue Schlüssel übergeben und hierfür eine Gebühr von pauschal 90,00 € berechnen. Die Schadenersatzzahlung ist unverzüglich und in bar zu leisten. Bei Übergabe der neuen Schlüssel muss der Mieter den Erhalt bestätigen.

17. Fundsachen

Fundsachen werden nur auf Anfrage gegen Erstattung der Versandkosten nachgesandt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Monate.

18. Mietobjekt und Verfügbarkeit des Mietobjektes

(1) Der Mieter bestätigt, die Lagerbox besichtigt, untersucht und in mangelfreien, besenreinen Zustand übernommen zu haben.

(2) Der Mieter haftet vollumfänglich für alle Handlungen von Dritten, die Zugang zur Lagerbox haben oder den Zugangscode des Mieters nutzen.

(3) Der Mieter hat keinen Anspruch auf exklusive Inbesitznahme einer der Lagerboxen. All Seasons ist zu jeder Zeit berechtigt, eine alternative Lagerbox festzulegen und kann nach vorheriger schriftlicher Information, die dem Mieter mindestens 14 Tage im Voraus zugeht, verlangen, dass der Mieter die Gegenstände in diese alternative Lagerbox umräumt.

19. Haftung und Haftungsausschluss

(1) Die Lagerung und Sicherung der vom Mieter eingebrachten Gegenstände in der Box erfolgt auf Risiko des Mieters. All Seasons haftet nicht für weitere Schäden aller Art an den Gegenständen, noch für einen Eigentums- oder Wirtschaftsverlust des Mieters.

(2) All Seasons gestattet Überprüfungen und Kontrollen der lokalen, regulierenden oder strafrechtlichen Institute oder Behörden in oder an der Lagerbox, wenn diese gefordert werden und wird den Mieter weder hierüber informieren, noch das Recht auf Untersuchung prüfen. All Seasons ist für die aus diesen Überprüfungen oder Kontrollen hervorgehenden Konsequenzen nicht haftbar, einschließlich (ohne Beschränkung auf) jedweden Schaden an den Gegenständen und/oder Schlössern und Einbauten. Der Mieter haftet zu jeder Zeit gegenüber All Seasons für alle Schäden, die All Seasons aus diesen Kontrollen oder Überprüfungen entstehen können.

(3) Der Mieter hält All Seasons dauerhaft schadlos gegenüber Kosten, Ansprüchen, Haftungsansprüchen, Schäden oder Ausgaben, die All Seasons aufgrund der Nutzung der Lagerbox durch den Mieter erleidet bzw. die All Seasons entstehen, einschließlich und ohne Beschränkung auf Ansprüche von Dritten oder Behörden im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Nutzung der Lagerbox durch den Mieter.

(4) All Seasons haftet nicht für indirekte (oder Folge-) Schäden des Mieters, einschließlich verlorenes Geschäft, verlorener Gewinn, verlorene Geschäftsmöglichkeiten, Verlust erwarteter Einsparungen, Imageverlust oder für jedweden Schaden, der aus den Aktivitäten anderer Mieter oder aus der Behinderung der Nutzung der Lagerbox verursacht durch Dritte entsteht.

(5) Die Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB ist hiermit nicht verbunden. Beratungen werden von All Seasons nach bestem Wissen unter Ausschluss jeglicher Haftung geleistet. Angaben und Auskünfte über Anwendung und Eignung der Lagerboxen sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich in dem Mietvertrag zugesichert. Der Mieter wird hierdurch nicht von seiner Pflicht entbunden, die Lagerbox auf ihren Zustand hin selbst zu untersuchen. Ersatzansprüche des Mieters gemäß § 536a Absatz 1, 2 Alt. BGB wegen nach Abschluss des Mietvertrages auftretender Mängel an der Lagerbox sowie sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund von vorvertraglichen und/oder vertraglichen Pflichtverletzungen oder unerlaubten Handlungen bestehen nur dann, wenn die Mitarbeiter von All Seasons oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.

(6) Zeigt sich während der Dauer des Mietverhältnisses an der Lagerbox ein Mangel, zu dessen Beseitigung der Mieter nicht verpflichtet ist, oder werden Vorkehrungen zum Schutze der Lagerbox gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, hat der Mieter All Seasons unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die rechtzeitige Mitteilung, ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit All Seasons durch die unterlassene Mitteilung gehindert war Abhilfe zu schaffen, ist der Mieter nicht berechtigt, Mietminderungsansprüche geltend zu machen, gemäß § 543 BGB zu kündigen oder Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch zu verlangen.

20. Versicherungen

Der Versicherungsschutz muss vom Mieter selbst bei einer Versicherung nach eigenem Ermessen abgeschlossen werden. Eine Abrechnung mit der Versicherung seitens All Season ist nicht möglich.

21. Benachrichtigungen, Adressänderung

Der Mieter muss All Seasons schriftlich über Änderungen seiner postalischen oder elektronischen Adresse und Telefonnummer informieren, bevor diese Änderung wirksam wird.

22. Zusätzliche Serviceleistungen

All Seasons bietet neben dem Mietvertrag weitere Dienstleistungen an, die in einem gesonderten Dienstleistungsvertrag geregelt werden. Diese Dienstleistungsverträge sind an den Mietvertrag gekoppelt, können aber separat davon teilgekündigt werden. Die jeweils gültigen Preise für die zusätzlichen Serviceleistungen sind auf der Preisliste in den Büroräumen von All Seasons einsehbar. Die Abrechnung der zusätzlich in Anspruch genommenen Serviceleistungen erfolgt monatlich gesondert.

23. Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten (z. B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) werden von All Seasons ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts, insbesondere der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG) erhoben, verarbeitet und gespeichert.

(2) All Seasons stellt im Rahmen der Datenschutzerklärung auf www.allstorage.de ergänzende Informationen zum Datenschutz sowie zu Art, Umfang und Zweck der seinerseits vorgenommenen Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bereit.

24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen All Seasons und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sofern sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz der Betriebsstätte, die den Mietvertrag abgeschlossen hat.

(3) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der All Seasons oder – nach ihrer Wahl – der Sitz ihrer Betriebsstätte, die den Vertrag abgeschlossen hat. All Seasons ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.

(4) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis mit Verbrauchern ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Im Falle von All Seasons ist dies das Amtsgericht Oldenburg.

(5) Der Geschäftssitz des Vermieters ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

25. Sonstige Bestimmungen

Sind vorgenannte Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

Hinweis auf die EU-Plattform zur Streitbeilegung (OS-Plattform)

Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten stellt die Europäische Union eine Online-Plattform (OS-Plattform) zur Verfügung unter http://ec.europa.eu/odr. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.